Sehr geehrte Damen und Herren,
hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als das Umsatzsteuergesetz hierfür vorsieht, schuldet er auch den Mehrbetrag. Bei dieser „Strafsteuer“ war die Finanzverwaltung bislang äußerst streng. Doch das ist nun Geschichte – zumindest, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet, da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der 240 Seiten starke (inoffizielle) Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden.
- Bei einer inländischen doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten auf 1.000 EUR monatlich beschränkt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass unter diesen Höchstbetrag auch eine für die Wohnung am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungsteuer fällt.
- Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter (verdeckte Gewinnausschüttung) setzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs einen Zuwendungswillen voraus – und ein solcher kann wegen eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2024. Viel Spaß beim Lesen!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Fink