der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer bereits in dem Voranmeldungszeitraum zu,
in dem der Umsatz ausgeübt worden ist, und nicht erst in dem Zeitraum, in dem ihm auch die Rechnung zugegangen ist – vorausgesetzt, die Rechnung liegt bis zur Erklärungsabgabe vor. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union die (deutschen) Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs verworfen. In „trockenen Tüchern“ ist dieses Urteil aber noch nicht. Denn es wurde ein Überprüfungsverfahren eingeleitet.