Download Newsletter Juni 2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.
  • Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.
  • Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juni 2022. Viel Spaß beim Lesen!

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Fink